OMG! Das Urheber- und Leistungsschutzrecht führt geradewegs in die totale kulturelle Ver(bl)ödung. Der BGH hat entschieden, dass auch kürzeste Auszüge eines Werkes, in diesem Fall bereits zwei Takte einer Rhythmussequenz nicht einfach gesampelt werden dürfen. Die Begründung:
Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. (Quelle: Netzpolitik.org)
Wo wären wir heute, wenn es unser Urheber- und Leistungsschutzrecht schon vor 2000 Jahren gegeben hätte? Wahrscheinlich wären wir heute noch mit einem Holzwagen unterwegs und könnten weder lesen noch schreiben. Ja, doch, einen Vorteil hätten wir allerdings: Es gäbe keine Musikindustrie und Richter wären auch nicht schlauer als wir.